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   FG Niedersachsen, 04.03.2003 - 11 K 262/02   

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https://dejure.org/2003,13294
FG Niedersachsen, 04.03.2003 - 11 K 262/02 (https://dejure.org/2003,13294)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 04.03.2003 - 11 K 262/02 (https://dejure.org/2003,13294)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 04. März 2003 - 11 K 262/02 (https://dejure.org/2003,13294)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Keine Haftung nach § 73 AO für steuerliche Nebenleistungen

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 73 AO 1977; § 239 Abs. 1 S. 1 AO 1977
    Haftung bei Organschaft; Haftung für steuerliche Nebenleistungen; Haftung für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 73; AO § 239 Abs. 1 Satz 1
    Haftung; Organschaft; Zinsen - Keine Inanspruchnahme für rückständige Zinsen des Organträgers nach § 73 AO

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Inanspruchnahme für rückständige Zinsen des Organträgers nach § 73 AO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Haftung bei Organschaft; Haftung für steuerliche Nebenleistungen; Haftung für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 05.11.1993 - VI R 16/93

    Der Arbeitgeber schuldet keine Hinterziehungszinsen, wenn er einzubehaltende und

    Auszug aus FG Niedersachsen, 04.03.2003 - 11 K 262/02
    Nach § 70 AO wird für Steuern und Steuervorteile gehaftet, zu denen die steuerlichen Nebenleistungen nicht gehören (BFH-Urteil vom 05.11.1993 VI R 16/93, BStBl II 1994, 557).
  • BFH, 23.11.1988 - I R 180/85

    Stundungszinsen wegen Stundung von Körperschaftsteuer sind bei

    Auszug aus FG Niedersachsen, 04.03.2003 - 11 K 262/02
    Im Übrigen belegt die Stellung des § 239 Abs. 1 Satz 1 AO innerhalb der Vorschriften über das Erhebungsverfahren, dass nur die Verzinsungsfolgen aus der vorübergehenden Nichtverwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis geregelt werden sollen (BFH-Urteil vom 23.11.1988 I R 180/85, BStBl II 1989, 116 m.w.N.).
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